Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 43b
§ 43b – Inhalt der Leistung
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung.
- Diese Betreuung soll über die grundlegende Versorgung hinausgehen.
- Der Anspruch gilt gemäß den Regelungen in § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8.
- Die zusätzliche Betreuung dient der Aktivierung der Pflegebedürftigen.
- Ziel ist es, die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu verbessern.