Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 43b

§ 43b – Inhalt der Leistung

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung.
  • Diese Betreuung soll über die grundlegende Versorgung hinausgehen.
  • Der Anspruch gilt gemäß den Regelungen in § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8.
  • Die zusätzliche Betreuung dient der Aktivierung der Pflegebedürftigen.
  • Ziel ist es, die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu verbessern.